§ 3 Durchführung des Bundesrechenamtsgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (1. Bundesrechenamtsverordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 20.1.1988

§ 3.

Nach § 5 des Bundesrechenamtsgesetzes übernimmt das Bundesrechenamt:

  1. 1. die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der nach § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1985 zu überweisenden Geldleistungen für Zeitsoldaten;
  2. 2. die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der nach § 35 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1985 auszuzahlenden Geldleistungen für Wehrpflichtige und deren Angehörige.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2025

Gesetzesnummer

10000939

Dokumentnummer

NOR12012159

alte Dokumentnummer

N11988100704

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