§ 3.
Nach § 5 des Bundesrechenamtsgesetzes übernimmt das Bundesrechenamt:
- 1. die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der nach § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1985 zu überweisenden Geldleistungen für Zeitsoldaten;
- 2. die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der nach § 35 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1985 auszuzahlenden Geldleistungen für Wehrpflichtige und deren Angehörige.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2025
Gesetzesnummer
10000939
Dokumentnummer
NOR12012159
alte Dokumentnummer
N11988100704
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