§ 3 Durchführung des Bundesgesetzes über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen

Alte FassungIn Kraft seit 28.10.1951

§ 3.

(1) Beschußämter für die Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen sowie von Patronen für Handfeuerwaffen werden in Wien und in Ferlach in Kärnten errichtet.

(2) Nebenstellen können in Orten erhöhter Produktion von Handfeuerwaffen errichtet werden, sobald der erforderliche Aufwand derselben durch Gebühreneingänge gedeckt ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10011274

Dokumentnummer

NOR12145426

alte Dokumentnummer

N9195141693L

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