§ 3 DokuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 3.

(1) Die Länder (Landesfonds) haben - beginnend mit dem Berichtsjahr 1997 - Diagnosen- und Leistungsberichte gemäß § 2 Abs. 3 und 4 der über den Landesfonds abgerechneten Krankenanstalten an das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz für folgende Berichtszeiträume spätestens zu folgenden Terminen zu übermitteln:

  1. 1. einen Bericht über das 1. Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres,
  2. 2. einen Bericht über das 1. Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres und
  3. 3. einen Jahresbericht bis 31. März des Folgejahres.

(2) Diese Berichte haben je stationärem Aufenthalt weiters die Ergebnisse der Bepunktung im LKF-Kernbereich auf Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen zu beinhalten.

Schlagworte

Diagnosenbericht

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

10011011

Dokumentnummer

NOR12140360

alte Dokumentnummer

N8199659675J

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