§ 3 Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen in den Bereichen Wirtschaft und Tourismus

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

§ 3.

Die Grundlagenfächer umfassen 20 Semesterwochenstunden. Sie dienen der theoretischen und methodologischen Vertiefung des Studiums. Die Lehrveranstaltungen sind aus den sozialwissenschaftlichen und wirtschaftswissenschaftlichen Fächern sowie aus dem Lehrveranstaltungsangebot zur Methodologie der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Forschung zu wählen.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10010019

Dokumentnummer

NOR12126381

alte Dokumentnummer

N7199657916J

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