§ 3.
(1) Die Anspruchsberechtigten haben detaillierte Aufzeichnungen, aus denen sich die Höhe und der Grund des jeweiligen Anspruchs ergeben, zu führen und dem Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes oder dem jeweiligen Senatsvorsitzenden unter Angabe des jeweiligen Bankkontos zu übermitteln.
(2) Die Auszahlung des jeweiligen Ersatzes erfolgt halbjährlich im Nachhinein.
(3) Der Anspruch auf Reisegebühren erlischt, wenn er vom sonstigen Mitglied des Bundesvergabeamtes nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in dem das Ende der Reise in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als sonstiges Mitglied fällt, geltend gemacht wird.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Gesetzesnummer
20005211
Dokumentnummer
NOR40086181
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