§ 3 BSAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2001

Arbeitstisch und Arbeitsfläche

§ 3

(1) Der Arbeitstisch bzw die Arbeitsfläche muss eine ausreichende große und reflexionsarme Oberfläche besitzen sowie eine flexible Anordnung von Bildschirm, Tastatur, Schriftgut und sonstigen Arbeitsmitteln ermöglichen.

(2) Wenn ein Manuskripthalter verwendet wird, muss dieser stabil und verstellbar sein. Er ist so einzurichten, dass unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie möglich vermieden werden können.

(3) Für eine bequeme Arbeitshaltung muss ausreichender Raum vorhanden sein. Die Fläche vor der Tastatur muss ausreichend sein, um dem Bediensteten ein Auflegen von Händen und Armen zu ermöglichen.

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