§ 3 Bestimmungen über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds

Alte FassungIn Kraft seit 16.7.1988

§ 3.

(1) Nach dem 31. Dezember 1987 einlangende Rückflüsse (mit Ausnahme der rückfließenden Mittel gemäß § 7 Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 340) des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und des Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds aus Förderungsdarlehen, die bis zum 31. Dezember 1967 gewährt wurden, sind, soweit sie nicht als Bedeckung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 oder zur Deckung der sonstigen Verpflichtungen der Fonds und zu ihrer Abwicklung heranzuziehen sind, zu einem Drittel dem Bund und zu zwei Dritteln den Ländern nach dem in § 1 Abs. 2 festgelegten Schlüssel und zum ersten sich danach ergebenden Zeitpunkt zu überweisen.

(2) Ergibt die nach Durchführung der Aufgaben der Fonds vorzunehmende Schlußabrechnung, daß alle auf Grund dieses Bundesgesetzes begründeten Verpflichtungen der Fonds berichtigt sind, so ist ein allfälliger Vermögensrest zu einem Drittel dem Bund und zu zwei Dritteln den Ländern zu überweisen. Die Schlußabrechnung und Vermögensverteilung haben sich ausschließlich auf die aus den Forderungen gemäß § 1 gebildeten Vermögensbestände zu beziehen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 340/1987

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011747

Dokumentnummer

NOR12151381

alte Dokumentnummer

N9198817250J