§ 3 Behoerden-UeG

Alte FassungIn Kraft seit 05.6.1966

§ 3.

(1) Der Geschäftsbereich der neu errichteten Staatsämter für Inneres, für Volksernährung und für öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft und Wiederaufbau wird im folgenden abgegrenzt.

(2) Im übrigen übernehmen die Staatskanzlei und jedes Staatsamt den Geschäftsbereich, den am 13. März 1938 das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium gleichartiger Bezeichnung innehatten, jedoch mit folgenden Ausnahmen:

  1. 1. Das Bundeskanzleramt übernimmt aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft die Angelegenheiten des agrarstatistischen Dienstes;
  1. aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen Bundesministeriums für Handel und Verkehr die Angelegenheiten des handelsstatistischen Dienstes.
  1. 2. Das neu errichtete Staatsamt für Inneres übernimmt aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen Bundeskanzleramtes folgende Geschäfte:
  1. a) Organisations- und Personalangelegenheiten der inneren Verwaltung und des Sicherheitsdienstes; oberste Leitung des Sicherheitsdienstes;
  2. b) die Staatspolizei;
  3. c) die Administrativpolizei;
  4. d) die zusammenfassende Behandlung der Preisbestimmung sowie die Preisüberwachung;
  5. e) Wahlen, Gemeindeangelegenheiten, Armenwesen, Volkszählung, Staatsgrenzen, Staatsbürgerschaft, Personenstandswesen, administrative Eheangelegenheiten, Namensänderungen, Wanderungs- und Flüchtlingswesen, Stiftungen und Fonds, Dorotheum, Feuerwehrwesen, Wappenwesen, Notstandsangelegenheiten;
  6. f) das Maut-, insbesondere das Überfuhrwesen und die Fragen des Enteignungsrechtes;
  7. g) (Anm.: Aufgehoben durch § 28 Abs. 1 Z 4 BG, BGBl. Nr. 70/1966)
  8. h) den internationalen Verkehr in Verwaltungsangelegenheiten.
  1. 3. Das Staatsamt für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung
  1. und für Kultusangelegenheiten übernimmt:
  1. aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen Bundeskanzleramtes:
  1. a) (Anm.: Aufgehoben durch § 28 Abs. 1 Z 4 BG, BGBl. Nr. 70/1966)
  2. b) die künstlerischen Angelegenheiten der Theater und die Aufsicht über die Programmgestaltung des Rundfunks sowie der Lichtspieltheater;
  1. aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen Bundesministeriums für Handel und Verkehr:
  1. die Hochschule für Welthandel, das technisch-gewerbliche Schulwesen (einschließlich Frauenberufsschulen und Fortbildungsschulen), das Museum für Kunst und Industrie und die Hochschule für angewandte Kunst.
  1. 4. Das neu errichtete Staatsamt für Volksernährung übernimmt alle
  1. die Lebensmittelversorgung betreffenden Aufgaben.
  1. 5. Das neu errichtete Staatsamt für öffentliche Bauten,
  1. a) aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen Bundesministeriums für
  1. die Angelegenheiten des staatlichen Hochbaues, des Straßenwesens einschließlich der Brücken sowie des Maschinenwesens einschließlich des Dampfkesselwesens;
  1. die Organisation des Staatsbaudienstes;
  1. die Verwaltung der Staatsstraßen;
  1. das Eich- und Vermessungswesen sowie das Beschußwesen;
  1. das technische Versuchswesen mit Ausnahme der Versuchsanstalten für Kraftfahrwesen und für Schiffbau; das Normenwesen;
  1. die Angelegenheiten des Technischen Museums;
  1. die Angelegenheiten der Ziviltechniker;
  1. das Bauwesen, den Städtebau, die technischen Angelegenheiten
  1. des Siedlungswesens; die Verwaltung der Staatsgebäude;
  1. die Angelegenheiten des Patentwesens;
  1. die Angelegenheiten des Bergwesens;
  1. b) aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft:
  1. die wasserbautechnischen Angelegenheiten der schiffbaren
  1. c) die Angelegenheiten der geregelten Überleitung der Kriegswirtschaft in die Friedenswirtschaft auf dem Gebiet des Bauwesens, insbesondere der Baustoffe und der Bauwirtschaft, des Wiederaufbaues der durch die Kriegsereignisse zerstörten Bauten jeder Art; die Auflösung und Verwertung von Arbeitslagern;
  2. d) die Erdölbewirtschaftung.

Schlagworte

Landwirtschaft, Organisationsangelegenheit, Sicherheitspolizei,

Wanderungswesen, Mautwesen, Kino, Bundesbau, Eichwesen,

Erdölbevorratung, Krisenvorsorge

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12003388

alte Dokumentnummer

N1194516388S