§ 3 Befähigungsnachweis für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 3.

(1) Zur Ausübung der im § 94 lit. d Z 58 (Färber), im § 94 lit. f Z 72 (Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler)) und 73 (Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger), im § 94 lit. g Z 79 (Fotografen) und im § 126 Z 3 (Bestatter), 19 (Kosmetiker (Schönheitspfleger)) und Z 27 (Tankreiniger) der Gewerbeordnung 1973 festgelegten Gewerbe ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber durch Zeugnisse die Absolvierung folgender fachlicher Tätigkeiten (§ 22 Abs. 2 GewO 1973) in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachweist:

  1. 1. Ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3), oder
  2. 2. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3), nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat, oder
  3. 3. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger und fünfjährige Tätigkeit als Unselbständiger, oder
  4. 4. ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 3) einschließlich einer mindestens dreijährigen Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat.

(2) Die im Abs. 1 Z 1 und 3 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Nachsichtserteilung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

(3) Als Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 1 Z 1, 2 und 4) gilt eine Tätigkeit, die verantwortungsvoll ist und regelmäßig ohne Weisung und Aufsicht ausgeführt wird, wie die Tätigkeit eines Leiters einer Abteilung des Unternehmens.

(4) Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn der Nachsichtswerber nachweist, daß die von ihm gemäß Abs. 1 absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes, hinsichtlich dessen die Nachsichtserteilung beantragt wird, übereinstimmen.

Schlagworte

Denkmalreiniger, Fassadenreiniger

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Gesetzesnummer

10007447

Dokumentnummer

NOR12081555

alte Dokumentnummer

N5199330726J

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