Prüfungskommission
§ 3.
Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind; das andere muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2026
Gesetzesnummer
10006619
Dokumentnummer
NOR12072005
alte Dokumentnummer
N51978159610
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