§ 3 Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen sowie der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1978

Prüfungskommission

§ 3.

Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige technische Kenntnisse auf dem Gebiete der Aufstellung von Zentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen notwendig sind. Das andere der beiden weiteren Mitglieder der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde und der Betriebwirtschaftslehre erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10006592

Dokumentnummer

NOR12071828

alte Dokumentnummer

N5197811123Q

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