Prüfungskommission
§ 3.
Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige technische Kenntnisse auf dem Gebiete der Aufstellung von Zentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen notwendig sind. Das andere der beiden weiteren Mitglieder der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde und der Betriebwirtschaftslehre erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10006592
Dokumentnummer
NOR12071828
alte Dokumentnummer
N5197811123Q
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