§ 3 Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) der Oberstufe sowie der Unterstufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1978

Prüfungskommission

§ 3.

Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige technische Kenntnisse auf dem Gebiete der Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) notwendig sind. Das andere der beiden weiteren Mitglieder der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde und der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10006591

Dokumentnummer

NOR12071819

alte Dokumentnummer

N5197811066Q

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