§ 3.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1980 in Kraft.
(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 treten die unter Z 27 dieser Gesetzesstelle angeführten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung vom 25. Feber 1932, BGBl. Nr. 74, über die Erzeugung von Vaccinen, Seren und Bakterienpräparaten und die Schädlingsvertilgung mit hochgiftigen Gasen in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 41/1935, soweit sie die Erbringung des Befähigungsnachweises für das konzessionierte Gewerbe der Herstellung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten zum Gegenstand haben, mit Ablauf des 31. August 1980 außer Kraft.
Schlagworte
Serum
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10006641
Dokumentnummer
NOR12072547
alte Dokumentnummer
N5198010024S
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