Prüfungskommission
§ 3.
Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt zwei. Eine dieser Personen muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde notwendig sind. Die andere Person muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet des Kreditwesens notwendig sind. Erfüllt eine dieser Personen die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Gesetzesnummer
10006583
Dokumentnummer
NOR12071787
alte Dokumentnummer
N5197810012P
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