§ 3 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Drogistengewerbe

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1980

Gegenstände der Konzessionsprüfung

§ 3.

(1) Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche und die mündliche Prüfung zerfallen in je zwei Teile.

(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Drogistengewerbes notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse zu erstrecken. Die Prüfungsaufgaben haben je zwei Aufgaben aus dem Gebiet der Buchhaltung, der Lohnverrechnung, der Kalkulation und des Schriftverkehrs zu enthalten. Die Erledigung der acht Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können; der erste Teil der schriftlichen Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

(3) Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Drogistengewerbes notwendigen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:

  1. 1. Botanik
  2. 2. Chemie
  3. 3. Gesundheits- und Ernährungslehre.

(4) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Drogistengewerbes notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiete der Drogenkunde, der Arzneimittelkunde, der Chemikalienkunde, der Nomenklatur, der Gesundheits- und Ernährungslehre, der Arbeitshygiene und der Unfallverhütung zu erstrecken. Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

(5) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Drogistengewerbes notwendigen Kenntnisse über das Arzneimittelrecht, das Giftrecht, die Rechtsvorschriften betreffend Schädlings- und Pflanzenschutzmittel, das Lebensmittelrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, das Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, das Sozialversicherungsrecht sowie Grundzüge des Handelsrechtes, des bürgerlichen Rechtes und des Wettbewerbsrechtes zu erstrecken. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Schlagworte

Prüfungsdauer, Gesundheitslehre, Schädlingsmittel, Prüfungsstoff,

Prüfungsgegenstand

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006658

Dokumentnummer

NOR12072677

alte Dokumentnummer

N51980163810

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