§ 3 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Unternehmerprüfung

§ 3.

(1) Auf die Durchführung der Unternehmerprüfung ist die Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die Unternehmerprüfung entfällt, wenn die Voraussetzungen des § 8 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Gesetzesnummer

10007826

Dokumentnummer

NOR12088091

alte Dokumentnummer

N5199658083J

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