Schriftliche Prüfung
§ 3.
Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberater notwendigen Kenntnisse über Methoden der Lebens- und Sozialberatung, Krisenintervention, Grundlagen für die Lebens- und Sozialberatung in den angrenzenden sozialwissenschaftlichen, psychologischen, psychotherapeutischen und medizinischen Fachgebieten, historische und ethische Aspekte, Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Lebens- und Sozialberatung und betriebswirtschaftliche Grundlagen zu erstrecken. Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsfragen muß vom Prüfling in zwei Stunden erwartet werden können. Der schriftliche Prüfungsteil ist nach drei Stunden zu beenden.
Schlagworte
Lebensberater, Lebensberatung
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007646
Dokumentnummer
NOR12085012
alte Dokumentnummer
N5199530325L
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