§ 3 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Immobilienmakler und das Gewerbe der Immobilienverwalter

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Schriftliche Prüfung

§ 3.

(1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler notwendigen Kenntnisse auf den in Abs. 2 und 3 angeführten Gebieten zu erstrecken.

(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung umfaßt die Beantwortung von mindestens sechs Fragen, die insgesamt die Kenntnisse des Prüflings über jedes der folgenden Rechtsgebiete zu überprüfen haben:

  1. 1. Maklerrecht (zivilrechtliche, gewerberechtliche und wettbewerbsrechtliche Vorschriften),
  2. 2. zivilrechtliche, abgabenrechtliche und verwaltungsrechtliche Vorschriften für den Liegenschaftsverkehr,
  3. 3. Wohnrecht und Wohnbauförderungsrecht.

(3) Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung umfaßt die an den Besonderheiten der österreichischen Rechtsvorschriften orientierte Ausarbeitung mindestens einer der folgenden Aufgaben:

  1. 1. Fälle der beruflichen Praxis unter besonderer Berücksichtigung zivilrechtlicher, abgabenrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Vorschriften und wirtschaftlicher Aspekte,
  2. 2. Erstellung eines Verwertungskonzepts einschließlich des einschlägigen Schriftverkehrs,
  3. 3. Darstellung einer Wertermittlung, eines Finanzierungsplanes und einer Rentabilitätsberechnung zur Beratung der Auftraggeber,
  4. 4. Erstellung und Beurteilung eines Maklervertrages einschließlich des einschlägigen Schriftverkehrs, Kommentierung eines Provisionsanspruches,
  5. 5. Formulierung von Vertragsbestandteilen für Kauf- und Bestandverträge.

Schlagworte

Kaufvertrag

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007799

Dokumentnummer

NOR12087611

alte Dokumentnummer

N5199654139J

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