Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Schriftlicher Prüfungsteil
§ 3.
(1) Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf die für die Arbeitsvermittlung notwendigen fachlichen Kenntnisse zu erstrecken und mindestens je eine Prüfungsaufgabe aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
- 1. Arbeitsrecht und Sozialrecht,
- 2. Grundsätze der Wirtschaftspolitik und der Arbeitsmarktpolitik.
(2) Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zweieinhalb Stunden erwartet werden können. Der schriftliche Prüfungsteil ist nach dreieinhalb Stunden zu beenden.
(3) Der schriftliche Prüfungsteil hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß einer Studienrichtung einer inländischen Universität oder eines Hochschullehrganges gemäß § 18 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes - AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, in der geltenden Fassung oder eines Lehrganges gemäß § 40a AHStG in der geltenden Fassung oder eines Studienganges an einer inländischen Fachhochschule nachweist, soweit dabei vergleichbare Kenntnisse vermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10007825
Dokumentnummer
NOR12088067
alte Dokumentnummer
N5199658058J
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