Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Unternehmerprüfung
§ 3.
Die Unternehmerprüfung ist im Rahmen der Prüfung gemäß § 2 als eigener Prüfungsteil durchzuführen, sofern nicht die Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung gemäß § 8 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt sind oder der Prüfungswerber erklärt hat (§ 6 Z 5), daß er zum Prüfungsteil Unternehmerprüfung nicht antritt.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Gesetzesnummer
10007329
Dokumentnummer
NOR12079451
alte Dokumentnummer
N5199317144L
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