§ 3 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Unternehmerprüfung

§ 3.

Die Unternehmerprüfung ist im Rahmen der Prüfung gemäß § 2 als eigener Prüfungsteil durchzuführen, sofern nicht die Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung gemäß § 8 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt sind oder der Prüfungswerber erklärt hat (§ 6 Z 5), daß er zum Prüfungsteil Unternehmerprüfung nicht antritt.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

10007329

Dokumentnummer

NOR12079451

alte Dokumentnummer

N5199317144L

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