§ 3 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1986

Prüfungskommission

§ 3.

Eines der weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) muß ein Arzt sein; das andere muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind.

Schlagworte

Kommission, Prüfer

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

10006836

Dokumentnummer

NOR12074566

alte Dokumentnummer

N51986184950

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