Prüfungskommission
§ 3.
Eines der weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) muß ein Arzt sein; das andere muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind.
Schlagworte
Kommission, Prüfer
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Gesetzesnummer
10006836
Dokumentnummer
NOR12074566
alte Dokumentnummer
N51986184950
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
