materiell derogiert durch BGBl. Nr. 233/1995
Prüfungskommission
§ 3.
Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind; das andere muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind.
Schlagworte
Kommission
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2026
Gesetzesnummer
10006637
Dokumentnummer
NOR12072473
alte Dokumentnummer
N51979163030
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