Prüfungskommission
§ 3.
Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind; das andere muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Gesetzesnummer
10006593
Dokumentnummer
NOR12071838
alte Dokumentnummer
N5197811527S
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