§ 3 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Werbungsmittler

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1978

Prüfungskommission

§ 3.

Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind; das andere muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

10006590

Dokumentnummer

NOR12071809

alte Dokumentnummer

N5197810844P

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