Befähigungsnachweis für den Buch-, Kunst- und Musikalienhandel, beschränkt auf den Kleinhandel mit Büchern aus Taschenbuchreihen
§ 3.
Die Befähigung für den auf den Kleinhandel mit Büchern aus Taschenbuchreihen beschränkten Buch-, Kunst- und Musikalienhandel ist nachzuweisen durch
- 1. die im § 1 angeführten Belege oder
- 2. Zeugnisse über
- a) die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den eine solche Lehrabschlußprüfung auf Grund der im § 1 Z 2 lit. a angeführten Vorschriften ersetzt wird, und
- b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit, hievon muß mindestens ein Jahr auf die fachliche Tätigkeit im nicht im Sinne des § 2, § 4 oder § 5 beschränkten Buch-, Kunst- und Musikalienhandel entfallen.
Schlagworte
Studium, Schulbesuch, Praxis, Buchhandel, Kunsthandel
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006540
Dokumentnummer
NOR12071531
alte Dokumentnummer
N5197712316P
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