Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Milchtechnologie-Verordnung, BGBl. II Nr. 70/2003, außer Kraft getreten.
Prüfungskommission
§ 3.
Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind. Das andere der beiden weiteren Mitglieder der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Gesetzesnummer
10006539
Dokumentnummer
NOR12071519
alte Dokumentnummer
N5197711134Q
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