§ 3 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Spediteure

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1977

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 233/1995

Prüfungskommission

§ 3.

Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind; das andere muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

10006535

Dokumentnummer

NOR12071462

alte Dokumentnummer

N5197711052Q

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