§ 3 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler und über das Ausmaß des Ersatzes der für dieses Gewerbe vorgeschriebenen Beschäftigungszeit durch erfolgreichen Schulbesuch

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1976

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1976 in Kraft.

Schlagworte

Makler, Vermittler

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

10006492

Dokumentnummer

NOR12071251

alte Dokumentnummer

N51976151240

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)