§ 3 BE-Ü-VO

Alte FassungIn Kraft seit 19.11.1997

§ 3.

(1) Der Umfang der Planungsmaßnahmen bis zur Baureife des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Raum Innsbruck umfaßt:

  1. 1. sämtliche Planungsmaßnahmen, die vor Erlassung einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 Hochleistungsstreckengesetz abgeschlossen sein müssen (wie zB die Erstellung der im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz notwendigen Unterlagen);
  2. 2. sämtliche Planungsmaßnahmen, die es ermöglichen, daß auf ihren Grundlagen die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und sonstiger für die Ausführung des Bauvorhabens notwendiger Bewilligungen erwirkt werden kann;
  3. 3. Erwerb der für den Hochleistungsstreckenteil Staatsgrenze bei Kufstein-Raum Innsbruck erforderlichen Rechte an Grundstücken, soweit dies bereits im Rahmen der Planung im Hinblick auf die Sicherung des Trassenverlaufes für diesen Hochleistungsstreckenteil zweckmäßig und notwendig erscheint.

(2) Der Bauentwurf für die Ausgestaltung der eisenbahntechnischen Einrichtungen sowie für die Hoch- und Kunstbauten ist auf den Unterlagen gemäß Abs. 1 aufzubauen. Soweit es sich bei den eisenbahntechnischen Einrichtungen um solche der Sicherungs-, Traktionsstrom- und Fernmeldetechnik handelt, sind die Detailplanungen der Österreichischen Bundesbahnen einzubeziehen.

Schlagworte

Hochbau, Sicherungstechnik, Traktionsstromtechnik

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2026

Gesetzesnummer

10007874

Dokumentnummer

NOR12088685

alte Dokumentnummer

N5199710940U

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