§ 3.
(1) Der Umfang der Planungsmaßnahmen bis zur Baureife des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Raum Innsbruck umfaßt:
- 1. sämtliche Planungsmaßnahmen, die vor Erlassung einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 Hochleistungsstreckengesetz abgeschlossen sein müssen (wie zB die Erstellung der im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz notwendigen Unterlagen);
- 2. sämtliche Planungsmaßnahmen, die es ermöglichen, daß auf ihren Grundlagen die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und sonstiger für die Ausführung des Bauvorhabens notwendiger Bewilligungen erwirkt werden kann;
- 3. Erwerb der für den Hochleistungsstreckenteil Staatsgrenze bei Kufstein-Raum Innsbruck erforderlichen Rechte an Grundstücken, soweit dies bereits im Rahmen der Planung im Hinblick auf die Sicherung des Trassenverlaufes für diesen Hochleistungsstreckenteil zweckmäßig und notwendig erscheint.
(2) Der Bauentwurf für die Ausgestaltung der eisenbahntechnischen Einrichtungen sowie für die Hoch- und Kunstbauten ist auf den Unterlagen gemäß Abs. 1 aufzubauen. Soweit es sich bei den eisenbahntechnischen Einrichtungen um solche der Sicherungs-, Traktionsstrom- und Fernmeldetechnik handelt, sind die Detailplanungen der Österreichischen Bundesbahnen einzubeziehen.
Schlagworte
Hochbau, Sicherungstechnik, Traktionsstromtechnik
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2026
Gesetzesnummer
10007874
Dokumentnummer
NOR12088685
alte Dokumentnummer
N5199710940U
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