Besetzung von Planstellen
§ 3.
(1) Die Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundeskanzlers. Er hat dabei für eine gleichmäßige Behandlung der Beamten zu sorgen.
(2) Der Bundeskanzler kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und, soweit dadurch nicht die von ihm wahrzunehmende Einheitlichkeit in der Besorgung der Personalangelegenheiten der Beamten gefährdet wird, durch Verordnung aussprechen, daß für die Besetzung bestimmter Arten von Planstellen oder für die Antragstellung hiefür die im Abs. 1 vorgesehene Zustimmung als erteilt gilt. Der Bundeskanzler kann in der Verordnung außerdem
- 1. diese Zustimmung an Bedingungen knüpfen, die den im ersten Satz angeführten Zielen entsprechen, und
- 2. bestimmen, daß ihm Besetzungen bestimmter Arten von Planstellen, für die die Zustimmung als erteilt gilt, mitzuteilen sind.
Schlagworte
Planstellenbesetzung
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40047278