§ 3 BB-SozPG

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1997

Ersatz des Pensionsaufwandes

§ 3

(1) Besteht eine bundesgesetzliche Verpflichtung der ausgegliederten Einrichtung, dem Bund einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes der ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zu leisten, so hat die ausgegliederte Einrichtung dem Bund eine durch eine Karenzierung nach § 2 eintretende Minderung dieses Beitrages zu ersetzen.

(2) Ersatzbeträge nach Abs. 1 sind vom Bundesminister für Finanzen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu pauschalieren. Das Pauschale ist jeweils mit Antritt des Karenzurlaubes fällig.