§ 3
Gasinstallateure (§ 15 Z 17 der Gewerbeordnung), die mit Installationsarbeiten in Anlagen der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art betraut sind, haben bei der Durchführung ihrer Arbeiten die Vorschriften dieser Verordnung zu beachten.
§ 3
Gasinstallateure (§ 15 Z 17 der Gewerbeordnung), die mit Installationsarbeiten in Anlagen der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art betraut sind, haben bei der Durchführung ihrer Arbeiten die Vorschriften dieser Verordnung zu beachten.