§ 3.
Soweit die im § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese
- a) in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;
- b) in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung oder sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
- c) in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfalle des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, schließlich nach seinem letzten Wohnsitz (Sitz) im Inlande, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzuge ist, nach dem Anlaß zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig. (Verordnung Deutsches RGBl.I S. 1072/1939, GBl. f. L. Ö. Nr. 840/1939.)
Schlagworte
V dRGBl. I S 1072/1939, GBlÖ Nr. 840/1939
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10005221
Dokumentnummer
NOR12058401
alte Dokumentnummer
N4195011311Q
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