§ 3 Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs

Alte FassungIn Kraft seit 25.3.2016

Wildtiere

§ 3.

Im Falle von Wildtieren ist eine gesonderte Meldung gemäß § 31 Abs. 4 TSchG dann nicht erforderlich, wenn eine solche Meldung bereits im Rahmen der Anzeige gemäß § 25 TSchG erfolgt oder erfolgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

20009499

Dokumentnummer

NOR40180440

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