§ 3.
Türkische Staatsangehörige, die im Besitz eines gültigen türkischen Spezialpasses sind, können sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich drei Monate aufhalten, sofern sie nicht eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, in der geltenden Fassung benötigen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
10005937
Dokumentnummer
NOR12065248
alte Dokumentnummer
N4199548449J
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