§ 3 Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht

Alte FassungIn Kraft seit 03.6.1995

§ 3.

Türkische Staatsangehörige, die im Besitz eines gültigen türkischen Spezialpasses sind, können sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich drei Monate aufhalten, sofern sie nicht eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, in der geltenden Fassung benötigen.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10005937

Dokumentnummer

NOR12065248

alte Dokumentnummer

N4199548449J

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