§ 3 AuslEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Sonderbestimmungen für den Auslandseinsatzpräsenzdienst

§ 3

(1) Werden Soldaten während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes in einer Funktion verwendet, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung das Führen eines anderen als jenes Dienstgrades erfordert, den sie unmittelbar vor dieser Verwendung geführt haben, so kann ihnen für die Dauer dieser Verwendung der erforderliche andere Dienstgrad zuerkannt werden. Die Höhe der Besoldung wird von dieser Zuerkennung jedoch nicht berührt.

(2) Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistende Soldaten, die zum Auslandseinsatzpräsenzdienst einberufen werden, gelten mit Ablauf des dem Einberufungstermin vorangehenden Tages als vorzeitig aus dem bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Wehrdienst entlassen.

(3) Gilt ein Soldat aus dem

  1. 1. Grundwehrdienst oder
  2. 2. Wehrdienst als Zeitsoldat oder
  3. 3. Ausbildungsdienst

    als nach Abs. 2 vorzeitig entlassen, so ist die Dauer des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf die Dauer des jeweiligen Wehrdienstes anzurechnen, aus dem der Soldat als vorzeitig entlassen gilt. Sofern die Dauer eines solchen Wehrdienstes nach Beendigung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes noch nicht abgelaufen ist, wird dieser Wehrdienst unmittelbar im Anschluss an den Auslandseinsatzpräsenzdienst fortgesetzt. In diesem Fall gelten die Soldaten mit diesem Tag als zu einem solchen Wehrdienst einberufen.

(4) Soldaten, denen nach Abs. 3 die Dauer des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf den Grundwehrdienst oder auf Verpflichtungszeiträume als Zeitsoldat angerechnet wird, können während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf Grund freiwilliger Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat verpflichtet werden. Im Falle einer Anrechnung nach Abs. 3 darf auch eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes verfügt werden.

(5) Die Bestätigung einer Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 1 WG 2001 obliegt hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes dem Militärarzt beim Heerespersonalamt.

(6) Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, haben Anspruch auf Dienstfreistellung nach § 45 Abs. 1 und 2 WG 2001.