§ 3 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 3

(1) Zur Ausbildung der Schüler(innen) dürfen nur bestellt werden:

  1. a) Ärzte;
  2. b) die leitende Lehrassistentin (der leitende Lehrassistent);
  3. c) als Lehrassistentin (Lehrassistent) ausgebildete Personen des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes oder im gehobenen medizinisch-technischen Dienst ausgebildete Personen, die sich in mindestens dreijähriger Berufsausübung bewährt haben und sich zur Tätigkeit als Lehrassistentin (Lehrassistent) fachlich und pädagogisch eignen;
  4. d) sonstige Personen, die auf dem betreffenden Unterrichtsgebiet ausgebildet und erfahren sind.

(2) Auf je 15 Schüler(innen) hat mindestens eine Lehrassistentin (ein Lehrassistent) zu entfallen.