Prüfung für Unteroffiziere des technischen Dienstes
§ 3.
(1) Die Prüfung für Unteroffiziere des technischen Dienstes setzt sich aus zwei Teilprüfungen zusammen:
- 1. Teilprüfung: Allgemeine Unteroffiziersprüfung,
- 2. Teilprüfung: Unteroffiziersfachprüfung.
(2) Die Teilprüfungen sind im Rahmen der schulischen Ausbildung abzulegen und zwar
- 1. die Allgemeine Unteroffiziersprüfung an der Heeresunteroffiziersschule und
- 2. die Unteroffiziersfachprüfung an der Heeresfachschule für Technik.
(3) Mit der erfolgreichen Ablegung beider Teilprüfungen wird das besondere Anstellungserfordernis für den Dienstzweig
“11. Unteroffiziere des technischen Dienstes" gemäß Teil C Abschnitt II der Anlage zu Abschnitt IVa des Gehaltsüberleitungsgesetzes erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008248
Dokumentnummer
NOR12096081
alte Dokumentnummer
N61970104340
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