§ 3 ApostG

Alte FassungIn Kraft seit 13.1.1968

§ 3

Zur Ausstellung der im Übereinkommen vorgesehenen Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) sind zuständig:

1. das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich aller Urkunden, die

  1. a) vom Bundespräsidenten oder von der Präsidentschaftskanzlei,
  2. b) vom Präsidenten des Nationalrates, vom Vorsitzenden des Bundesrates oder von der Parlamentsdirektion,
  3. c) von der Bundesregierung,
  4. d) von einem Bundesministerium,
  5. e) vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof,
  6. f) vom Obersten Gerichtshof, vom Kartellobergericht beim Obersten Gerichtshof, von der Obersten Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof oder von der Obersten Rückgabekommission beim Obersten Gerichtshof oder
  7. g) vom Rechnungshof

    ausgestellt worden sind;

2. die Präsidenten der mit Zivilrechtssachen befaßten Gerichtshöfe erster Instanz oder ihre zur Ausstellung der Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) bestimmten Stellvertreter, mit Ausnahme des Handelsgerichtes Wien und des Jugendgerichtshofes Wien, hinsichtlich aller Urkunden, die von einem anderen Gericht als den in Z 1 lit. e und f genannten, von einer staatsanwaltschaftlichen Behörde, von einem Notar, von einer Notariatskammer oder von einer Rechtsanwaltskammer ‑ insoweit diese Kammern dabei in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes tätig werden ‑ im Sprengel des betreffenden Gerichtshofes ausgestellt worden sind;

3. hinsichtlich aller anderen Urkunden

  1. a) die Landeshauptmänner, soweit es sich um Urkunden handelt, die in ihrem Bundesland in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes und
  2. b) die Landesregierungen, soweit es sich um Urkunden handelt, die in ihrem Bundesland in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Landes ausgestellt worden sind.

Schlagworte

Präsident des Bundesrates

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2017

Gesetzesnummer

10002119

Dokumentnummer

NOR12027810

alte Dokumentnummer

N2196818690R