§ 3 Änderung der Staatsgrenze mit Jugoslawien

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1976

§ 3

§ 3. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt III durch die Anlagen

5 (Grenzbeschreibung),

6 und 7 (Koordinatenverzeichnisse) und

8 (Grenzplan im Maßstab 1 : 1000)

bestimmt.