§ 3 AMD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2010

2. Abschnitt

Niederlassungsprinzip

§ 3.

(1) Einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz durch die Regulierungsbehörde bedarf, wer terrestrisches und mobiles terrestrisches Fernsehen oder Satellitenfernsehen veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist. Sonstige in Österreich niedergelassene Mediendiensteanbieter haben ihre Dienste der Regulierungsbehörde anzuzeigen (§ 9).

(2) Ein Mediendiensteanbieter gilt dann als in Österreich niedergelassen, wenn er seine Hauptverwaltung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst in Österreich getroffen werden.

(3) Ein Mediendiensteanbieter gilt auch dann als in Österreich niedergelassen, wenn er seine Hauptverwaltung in Österreich hat, die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst jedoch in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffen werden, und ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals entweder in Österreich oder zum Teil in Österreich und zum Teil in dieser anderen Vertragspartei tätig ist.

(4) Ein Mediendiensteanbieter gilt weiters dann als in Österreich niedergelassen, wenn dieser sowohl

  1. 1. seine Hauptverwaltung in Österreich hat,
  2. 2. die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffen werden,
  3. 3. der wesentliche Teil des erforderlichen mit der Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals weder in Österreich noch in der genannten anderen Vertragspartei tätig ist,
  4. 4. der Mediendiensteanbieter seine Tätigkeit erstmals in Österreich aufgenommen hat, und
  5. 5. der Mediendiensteanbieter auch eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft in Österreich aufweisen kann. Als Nachweis einer solchen Verbindung dienen insbesondere das Vorliegen regelmäßiger Werbeaufträge in Österreich ansässiger Unternehmen oder für in Österreich hergestellte Produkte oder die Vermarktung der Programme in Österreich.

(5) Ein Mediendiensteanbieter gilt weiters dann als in Österreich niedergelassen, wenn dieser

  1. 1. seine Hauptverwaltung in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
  2. 2. die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst in Österreich getroffen werden, und
  3. 3. ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals in Österreich tätig ist.

(6) Außer in den Fällen der Abs. 2 bis 5 gilt ein Mediendiensteanbieter dann als in Österreich niedergelassen, wenn ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals in Österreich tätig ist und der Mediendiensteanbieter entweder

  1. 1. seine Hauptverwaltung in Österreich hat, die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst jedoch in einem Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, getroffen werden, oder
  2. 2. seine Hauptverwaltung in einem Staat hat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst jedoch in Österreich getroffen werden.

(7) Ein Mediendiensteanbieter, auf den die Abs. 2 bis 6 nicht anwendbar sind und über den auch keine andere Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Rechtshoheit nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010 S. 1 ausübt, unterliegt dann diesem Bundesgesetz, wenn er

  1. 1. rechtmäßig eine durch das internationale Fernmelderecht Österreich zugeordnete Übertragungskapazität eines Satelliten nutzt oder
  2. 2. die Signale von einer Erd-Satelliten-Sendestation in Österreich ausgestrahlt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40119525