§ 3 AEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 3.

(1) Wenn Waren unter zollamtliche Überwachung gestellt worden sind, um veredelt (Erstattungs-Veredelung) oder gelagert (Erstattungs-Lagerung) zu werden, ist dem Inhaber der aktiven Veredelung oder des Zollagerverfahrens nach Maßgabe der Rechtsakte der Gemeinschaft auf Antrag mit Bescheid eine Vorfinanzierung der Erstattung zu gewähren.

(2) Im Anwendungsgebiet hat die Erstattungs-Veredelung in einer aktiven Veredelung und die Erstattungs-Lagerung in einem Zollagerverfahren oder in einer Freizone oder in einem Freilager im Sinn des Zollrechts zu erfolgen. Die zum Zwecke der zollamtlichen Überwachung in das betreffende Zollverfahren übergeführten Waren sind dabei wie Nichtgemeinschaftswaren zu behandeln. An die Stelle einer Zollschuld für diese Waren tritt jedoch die Verpflichtung zur Rückzahlung der Vorfinanzierung; dies ist mit Bescheid festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004912

Dokumentnummer

NOR12053798

alte Dokumentnummer

N3199440404J