§ 39f NÖ LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Meldepflichten

§ 39f

Der Überlasser hat die Überlassung von Dienstnehmern der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, sobald die Überlassung drei Wochen pro Kalenderjahr überschreitet, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Dienstnehmer zusammenzuzählen sind.

12.01.2017

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