§ 39e BauTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2004

Garagen für gasbetriebene Kraftfahrzeuge

§ 39e

(1) Für Garagen, die dem Ansuchen zufolge dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen sollen, die mit Erd- oder Flüssiggas betrieben werden oder mit sich führen, gelten ergänzend zu den sonst an Garagen gestellten Anforderungen folgende Bestimmungen:

  1. 1. Bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen muss die Lüftung so beschaffen sein, dass ein vierfacher Luftwechsel pro Stunde jederzeit gewährleistet ist und die Bildung von Gasansammlungen im Deckenbereich verhindert wird.
  2. 2. Bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen sowie bei offenen Großgaragen müssen im Deckenbereich gleichmäßig über den Garagengrundriss verteilte natürliche Brandrauchentlüftungsöffnungen im Ausmaß von insgesamt 4% der Brandabschnittsfläche vorhanden sein. Diese Öffnungen dürfen nur dann verschließbar eingerichtet werden, wenn die Verschlüsse so beschaffen sind, dass sie bei einer Temperatur von 70° C selbsttätig öffnen. Die Öffnungsfunktion muss auch bei Stromausfall gegeben sein. An zentraler Stelle außerhalb der Garage ist ein Schalter für das gleichzeitige Öffnen sämtlicher Verschlüsse vorzusehen.
  3. 3. Die Fußböden von Garagen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasantriebdienen sollen, müssen über der umgebenden Geländeoberfläche liegen. Außerdem muss eine wirksame bodennahe Lüftung gewährleistet sein.

(2) Kraftfahrzeuge, die mit Erd- oder Flüssiggas betrieben werden, dürfen in Garagen, die die Anforderungen des Abs. 1 nicht erfüllen, nicht eingefahren und abgestellt werden. Auf dieses Verbot muss bei der Einfahrt in leicht verständlicher Form und dauerhaft hingewiesen werden.

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