§ 39a
Langfristplanung
(1) Ziel der langfristigen Planung ist es, das Übertragungsnetz (Netzebenen 1 bis 3 nach § 25 Abs. 5 Z 1 bis 3 ElWOG) hinsichtlich
- 1. der Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,
- 2. der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazitäten (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) und
- 3. der Deckung der Transporterfordernisse sonstiger Kunden
- zu planen.
(2) Der Regelzoneführer hat mindestens einmal jährlich eine langfristige Planung für seine Regelzone (Netzebenen 1 bis 3) zur Erreichung der Ziele nach § 1 Abs. 5 und der Ziele nach Abs. 1 zu erstellen. Die Ergebnisse der langfristigen Planung sind der Landesregierung jeweils zum Ende des ersten Quartals für das abgelaufene Kalenderjahr zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Planungszeitraum für die Langfristplanung wird vom Regelzoneführer festgelegt, wobei dies transparent und nicht diskriminierend und unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden Daten zu erfolgen hat. Der Mindestplanungszeitraum beträgt fünf Jahre.
(4) Bei der Erstellung der langfristigen Planung sind die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten sowie die Interessen aller Marktteilnehmer zu berücksichtigen.
(5) Alle Marktteilnehmer haben dem Regelzoneführer auf dessen schriftliches Verlangen die für die Erstellung der langfristigen Planung erforderlichen Daten, insbesondere Grundlagendaten, Messwerte sowie technische, ökonomische und sonstige Projektunterlagen zu geplanten Leitungsanlagen, die errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung zu stellen, sofern diese Auswirkungen auf die Leitungskapazitäten des Übertragungsnetzes haben. Der Regelzoneführer kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für die langfristige Planung zweckmäßig sind.
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