§ 39a AVG 1950

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1983

Dolmetscher und Übersetzer.

§ 39a.

(1) Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, taubstumm, taub oder stumm, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die §§ 52 Abs. 2 und 53 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Als Dolmetscher im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die Übersetzer.

Schlagworte

nichtamtliche Dolmetscher

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12058439

alte Dokumentnummer

N4195011349Q

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