§ 39a AsylG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

8. Abschnitt

Rechtsberatung, Förderung der Asylwerber und Flüchtlinge, Rückkehrhilfe Rechtsberatung in der Erstaufnahmestelle

§ 39a

(1) § 39a.Im Zulassungsverfahren sind dem Asylwerber in der Erstaufnahmestelle rechtskundige Personen mit Spezialwissen im Bereich Asyl- und Fremdenwesen (Rechtsberater) zur Seite zu stellen. Der Rechtsberater ist unabhängig und hat seine Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen; er ist in Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(2) Der Rechtsberater hat den Asylwerber nach der Ersteinvernahme und vor jeder weiteren Einvernahme (§ 24a) im Zulassungsverfahren über das Asylverfahren und seine Aussichten auf Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz zu beraten; ihm ist zu diesem Zweck bei Bedarf vom Bundesasylamt ein Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen (§ 36 Abs. 3 Z 3a). Der Rechtsberater ist verpflichtet, an allen weiteren Einvernahmen im Zulassungsverfahren teilzunehmen.

(3) Bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern hat der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren sowohl bei der Ersteinvernahme als auch bei jeder weiteren Einvernahme in der Erstaufnahmestelle teilzunehmen.

(4) Wird das Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle am Flugplatz geführt, hat der Rechtsberater jedenfalls an der Einvernahme teilzunehmen.

(5) Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, kann dieser vom Rechtsberater über Ladungen und den Stand des Verfahrens verständigt werden, wenn der Asylwerber dies wünscht.