VI. Abschnitt
Behörden und Verfahrensbestimmungen. Zuständigkeit der Agrarbehörden
§ 39
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Anordnungen, welche in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Regulierungsplänen, Satzungen und Bescheiden erlassen werden oder welche auf Grund des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, und der Landesgesetze vom 28. Juni 1909, LGuVBl.Nr. 29/1911, vom 24. Mai 1921, LGuVBl.Nr. 44/1922, und vom 19. Dezember 1921, LGuVBl.Nr. 32/1922, in Erkenntnissen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, sind mit Ausschluß des Rechtsweges im Sinne der Bestimmungen des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951, von den Agrarbehörden durchzuführen.
(2) Die Agrarbehörden entscheiden auch außerhalb eines Verfahrens zur Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung mit Ausschluß des Rechtsweges über die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten, über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind, über die Frage der gänzlichen oder teilweisen Übertragung von Nutzungsrechten von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere, über die Frage der Entlastung urkundlich belasteten Grundes von den darauf ruhenden Wald- und Weidenutzungsrechten sowie über alle Fragen, welche geringfügige Änderungen der Nutzungsrechte betreffen.
(3) Das hiebei anzuwendende Verfahren wird gemäß Art. 11 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 durch das Agrarverfahrensgesetz 1950, BGBl. Nr. 173, geregelt. Die Agrarbehörde kann vor der Vorlage einer Berufung an den Landesagrarsenat die Bereinigung der Angelegenheit durch ein Parteienübereinkommen versuchen und, wenn ein solches zustande kommt und dagegen kein Bedenken besteht, ihren Bescheid selbst entsprechend abändern. Ist die Berufung gegen ein Erkenntnis des Landesagrarsenates gerichtet, so steht das gleiche Recht diesem zu.
(4) Der Arbeitsvorgang, der bei den technischen Arbeiten, insbesondere bei Vermessungen, Projektierungen, der Verfassung von Wirtschaftsplänen, Schätzungen und Ermittlungen wirtschaftlicher Natur einzuhalten ist, richtet sich nach den für das technische Verfahren bei den Agrarbehörden geltenden Vorschriften.
(5) Die Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet sind, bleibt unberührt.
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