§ 39 TEG

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.2003

3. Abschnitt

Übertragungsnetze

§ 39

Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen

(1) Unbeschadet der §§ 33 bis 36 sind die Betreiber von Übertragungsnetzen verpflichtet,

  1. a) das von ihnen betriebene System sicher, zuverlässig, leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten,
  2. b) die zum Betrieb des Systems erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen,
  3. c) die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung nach § 38 Abs. 4 lit. i erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen,
  4. d) dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem ihr eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen,
  5. e) die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die nach § 25 ElWOG bestimmten Systemnutzungstarife zu veröffentlichen,
  6. f) Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen,
  7. g) die Fähigkeit des Netzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität langfristig sicherzustellen,
  8. h) durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten,
  9. i) sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihm verbundenen Unternehmen, zu enthalten,
  10. j) den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen,
  11. k) Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit aufrecht zu erhalten. Sofern für die Netzengpassbeseitigung oder Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dennoch Leistungen der Erzeuger (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) erforderlich sind, ist dies vom Übertragungsnetzbetreiber unter Bekanntgabe aller notwendigen Daten unverzüglich dem Regelzoneführer zu melden, der erforderlichenfalls weitere Anordnungen nach § 38 Abs. 4 lit. e dieses Gesetzes und nach § 22 Abs. 2 Z 5a ElWOG zu treffen hat.

(2) Die nähere Regelung der im Abs. 1 festgelegten Pflichten hat in den Allgemeinen Bedingungen für Übertragungsnetzbetreiber zu erfolgen.

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