§ 39
Zusätzliche Voraussetzungen für Zertifizierungsstellen
(1) Als Zertifizierungsstellen dürfen nur Landesdienststellen oder Einrichtungen, deren Träger das Land Tirol ist, akkreditiert werden.
(2) Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach den §§ 37 und 38 müssen Zertifizierungsstellen
- a) eine Organisationsstruktur aufweisen, in der jedenfalls ein Lenkungsgremium vorgesehen ist, dem die Festlegung der Geschäftspolitik der Zertifizierungsstelle, die Aufsicht über die Umsetzung der Geschäftspolitik und die Aufsicht über die Gebarung der Zertifizierungsstelle übertragen ist, sowie
- b) ein Verfahren zur Behandlung von Beschwerden gegen die Ausübung ihrer Tätigkeit vorsehen.
(3) Die Akkreditierungsstelle hat die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 zu dokumentieren.
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